Hausordnung

Geltungsbereich

1. Diese Hausordnung ist materiell eine Benutzungsordnung. Sie gilt für alle Personen, die sich im MARK aufhalten, insbesondere für die Besucher und Besucherinnen. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Hausordnung einzuhalten. Die Haus- und Betriebsordnung umfasst alle Räumlichkeiten des MARK und die dazu gehörigen Außenbereiche. Sie regelt die Bedingungen für den Aufenthalt und das Verhalten von betriebsfremden Personen. Der/Die Besucher/in akzeptiert durch den Besuch der Einrichtung die Hausordnung des Veranstaltungsortes. Jede gültige Eintrittskarte berechtigt zum Besuch der darauf angegebenen Vorstellung. Bei Verlangen ist dem Personal des MARK die gültige Eintrittskarte (oder der entsprechende Ersatz, z.B. Einlassband oder Stempel am Handgelenk) vorzuweisen. Der Weiterverkauf von Eintrittskarten im Gebäude ist nicht gestattet. Den Anweisungen des Personals des MARK ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Anweisungen des Personals oder gegen die Hausordnung kann der/die Besucher/in der Vorstellung bzw. dem Haus verwiesen werden. Der Kaufpreis wird in diesem Fall nicht rückerstattet. Im Falle einer Weitergabe der Karte obliegt es dem/der Erstkäufer/in, Dritte auf die AGB bzw. die Hausordnung hinzuweisen. Bereits gelöste Karten werden nicht umgetauscht oder rückerstattet.

Aufenthalte

2. Der Zutritt zu den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten des MARK ist grundsätzlich nur berechtigten Personen während der Öffnungszeiten gestattet.

3. Veranstaltungsräume (großer Veranstaltungssaal, Cafébar und Foyer) sowie die Nebenräume können außerhalb der Zeit von Veranstaltungen, den Auf- und Abbauzeiten sowie Proben und Führungen überdies nur von dem Haus zugehörigen Personen betreten werden.

4. Veranstaltungen können nur von denjenigen Personen besucht werden, die die vom Veranstalter geforderten Besuchsbedingungen (z.B. Besitz einer Eintrittskarte, einer Einladung und dergleichen) erfüllen.

5. Der Zutritt zum Backstagebereich ist nur den Künstlern sowie den in diesem Bereich dienstlich tätigen Personen gestattet.

Verhalten im MARK

6. Alle Personen, die das MARK betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Es gelten die Regeln des guten Benehmens und des entsprechenden Auftretens.

7. Alle Personen, die die Räumlichkeiten des MARK betreten, haben den Anordnungen der Mitarbeiter/innen des MARK, des Veranstaltungspersonals sowie des Sicherheits- und Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Anordnungen nicht befolgt, kann den Räumlichkeiten verwiesen werden.

8. Verstöße gegen die Hausordnung werden, sofern sie nicht strafrechtlich zu verfolgen sind, nach den entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen geahndet.

9. Fluchtwege, Ausgänge, Durchgänge und Treppenhäuser dürfen nicht verstellt werden und sind stets von jeder Behinderung freizuhalten.

10. Es gelten alle maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Schutzbestimmungen des Salzburger Jugendgesetzes.

Verbote und Kontrollen

11. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des MARK, das Veranstaltungspersonal sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind angehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Räumlichkeiten zu setzen. Sie sind auch berechtigt, den Zutritt zu verweigern oder einen Verweis auszusprechen.

12. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des MARK, das Veranstaltungspersonal sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind daher berechtigt, Personen zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, wegen dem Mitführen von Waffen oder von gefährlichen bzw. feuergefährlichen Gegenständen für die Sicherheit ein Risiko darstellen. Sie sind mit Zustimmung der Personen auch angehalten, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse/Taschen zu durchsuchen. Personen, die ein Risiko für die Sicherheit darstellen, können daher abgewiesen und am Betreten der Räumlichkeiten gehindert werden.

13. Personen, die vor oder während einer Vorstellung Ruhestörungen verursachen sowie Personen, die durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand ein berechtigtes Ärgernis erregen, können daher zum Verlassen des MARK aufgefordert werden.

14. Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnischem Gut, Fackeln, Stöcken, Schirmen, Transparenten, Waffen aller Art und sonstigen gefährlichen Gegenständen ist nicht gestattet.

15. Bestehende Rauchverbote sind strengstens einzuhalten.

16. Bei Abendveranstaltungen ist der Zutritt unter 16 Jahren nicht gestattet.

Ton- und Bildaufnahmen

17. Bei Foto-, Fernseh-, Film- und Videoaufnahmen erklärt sich der/die Besucher/in mit eventuell entstehenden Aufnahmen seiner Person einverstanden. Zudem stimmt jede/r Besucher/in der Verwendung von Bildmaterial, das im Zuge einer Veranstaltung mittels Foto, Film oder ähnlicher Medien aufgenommen wurde, sowie dessen Veröffentlichung zu.

Datenschutz

18. Bei einer Reservierung hat das MARK das Recht persönliche Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) zu speichern. Die Daten werden ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet. Eine Weitergabe an unberechtigte Dritte ist nicht zulässig. Diese Regelung gilt auch für die Bezieher/innen des elektronischen Newsletters.

Haftung

19. Jede Person, die die Räumlichkeiten des MARK betritt, erkennt an, dass Sie sich auf eigene Gefahr dort aufhält. Demnach kann das MARK nicht für eingegangene Risiken, Gefahren, einschließlich Körperverletzung, Schäden am oder Verlust von Privateigentum sowie für andere Vorfälle, die aus dem Besuch der Räumlichkeiten resultieren, verantwortlich gemacht werden – unabhängig davon, ob sich die Vorfälle vor, während oder nach einer Veranstaltung ereignen bzw. ereignet haben.

20. Für etwaige im Zusammenhang mit einer Veranstaltung auftretende Sach- und Körperschäden, insbesondere für mögliche Hörschäden, übernimmt das MARK absolut keine Haftung. Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden. Die Verwendung von Gehörschutz wird empfohlen. Gehörschutz ist an der Abendkasse bzw. an der Cafébar erhältlich.

21. Für Schäden, die von Veranstaltern, Veranstaltungsteilnehmer/innen oder Besucher/innen verursacht werden, gelten, sofern nicht gesondert Vereinbarungen getroffen worden sind, darüber hinaus die entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen.

22. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

Salzburg, April 2012