Die Covid-19 Auflagen des MARKs richten sich nach den aktuellen Maßnahmen der Österreichischen Bundesregierung.
Es gilt in allen Bereichen des MARKs die 3-G-Regel (Getestet, Geimpft oder Genesen) sowie eine Registrierungspflicht, für alle, die sich länger als 15 Minuten an einem betreffenden Ort aufhalten. An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht. Auch die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes ist gefallen.
Kultur und Veranstaltungen
- 3 G Nachweis (Getestet, Geimpft oder Genesen)
- Registrierungspflicht
- Jede:r Veranstalter:in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine:n COVID-19- Beauftragte:n ernennen.
- Veranstaltungen (Zusammenkünfte):
- generell keine Personen-Obergrenze mehr
- Anzeigepflicht ab 100 Personen
- Bewilligungspflicht ab 500 Personen
Gastronomie / Bar
- 3 G Nachweis (Getestet, Geimpft oder Genesen)
- Registrierungspflicht
- Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n ernennen
- Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
Nachtgastronomie
Mit 22. Juli 2021 tritt § 5 Abs. 1a in Kraft:
“(1a) Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, dürfen Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c oder Z 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.”
Demnach ist ab 22. Juli 2021 der Zutritt in Einrichtungen der Nachgastronomie nur noch Geimpften bzw. Personen mit gültigem PCR Test gestattet. Die Personenkapazitätsgrenze von 75% entfällt mit 22. Juli 2021.
Die “Nachtgastronomie” ist nun definiert als “Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist”. Ausdrücklich darunter fallen Diskotheken, Clubs und Tanzlokale. Hinsichtlich der (noch bis 21. Juli 2021 geltenden) Kapazitätsgrenze von 75% lautet die Definition selbst etwas abweichend (“Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden”), aufgrund der Ausführungen in der Begründung des BMSGPK wird aber davon auszugehen sein, dass die gleichen Betriebe betroffen sind.
Was gilt als Zutrittsberechtigung (Testerfordernisse)?
Als Nachweis einer sogenannten „geringen epidemiologischen Gefahr“ gelten:
- Ein Nachweis über ein negatives Testergebnis durch:
- Antigen-Test durch befugte Stelle, der nicht älter als 48 Stunden ist
- PCR-Test durch befugte Stelle, der nicht älter als 72 Stunden ist
- Ein Nachweis über eine Genesung in den letzten sechs Monaten mittels ärztlicher Bestätigung
- Ein Nachweis über eine Impfung: ab dem Tag der 2. Impfung oder bei
- Antikörpernachweis, der nicht älter als 3 Monate sein darf